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Helfen Sie mit, bevor das Zonenreglement das Gewerbe zerstört!

Vorbehalt:
Zukunft Binninger­strasse
Allschwil

Wir haben uns das kürzlich vorgestellte neue Teilzonenreglement eingehend und kritisch angesehen und möchten Ihnen unsere wesentlichen Bedenken und Fragen zu den Änderungen aufzeigen.

Neubauten & Umbauten

Das neue Teilzonenreglement stellt Bauherren vor große Herausforderungen, da viele bestehende Gebäude nicht den neuen Vorschriften entsprechen. Bei Umbauten müssen oft umfassende Anpassungen vorgenommen werden, was die Kosten und den Aufwand erheblich steigert. Dies führt dazu, dass geplante Modernisierungen oft nicht realisierbar sind. Auch wird der Wert des Grundstücks infolge dieser neuen Regelungen herabgesetzt. Um diesen Problemen zu begegnen, sind flexiblere Bestimmungen oder Anpassungsregelungen notwendig, um eine realistische Umsetzung zu gewährleisten.

Es ist zudem auffällig, dass die Quartierplanung verschwiegen oder nicht transparent kommuniziert wurde, was zu einem Mangel an Einsicht und Verständnis bei den betroffenen Eigentümern führt. Dabei wurde nicht offengelegt, dass in die Quartierplanungen unter anderem ein 80 Meter hoher Turm sowie mehr als 1.000 neue Einwohner eingeplant sind (was unserer Meinung nach der eigentliche Grund für die Tramverlängerung ist). Gleichzeitig erhalten gewisse Akteure Sonderkonditionen im Rahmen der Quartierplanung, was zu einer Ungleichbehandlung führt. 


Neues Teilzonenreglement / Teilzonenplan


Bisheriges Teilzonenreglement / Teilzonenplan

Teilzonenplan - Quelle: https://zukunft-allschwil.ch/

Karte früher Karte heute

Vergleich Teilzonenplan Bisher und Neu 
Quelle einzelne Pläne: https://zukunft-allschwil.ch/

Legende Plan bisher:

Legende Plan neu


Bestimmungen zur Grünflächenziffer

Die bisherigen Bestimmungen legen eine Grünflächenziffer von 0 bis 10% fest (in den Zonen um die Binningerstrasse), wobei Dachbegrünungen zu 50% angerechnet werden können.

Bei Neubauten, Ersatzbauten und bedeutenden Umbauten muss neu eine Grünflächenziffer zwischen 15 und 40% erreicht werden. Bodengebundene Fassadenbegrünungen dürfen zu 20% der Grünflächenziffer angerechnet werden, wobei sie jedoch nicht mehr als 50% der erforderlichen Grünfläche ersetzen dürfen. Begrünte Flächen über Tiefgaragen mit einer Substratstärke von mindestens 1.0 m dürfen zu 50% der Grünflächenziffer angerechnet werden. Grünflächen auf Dachterassen können neu nicht mehr der Grünflächenziffer angerechnet werden.

Bei Flachdächern ab einer Fläche von 300 m² dürfen maximal 50% der Fläche als Dachterrasse genutzt werden. Die übrige Fläche muss zwingend extensiv oder intensiv begrünt werden, auch wenn sie zur Energiegewinnung genutzt wird.

Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfläche dienen.

Abstellplätze für Autos, Motos, Fahrräder (Art. 38)

Für die Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze sowie weiterführende Bestimmungen ist das Abstellplatzreglement der Gemeinde Allschwil heranzuziehen. Zur Förderung der Versickerungsfähigkeit sollen offene Abstellplätze möglichst unversiegelt realisiert werden. Zur optischen Aufwertung und als Beitrag zum Siedlungsklima ist pro 10 Abstellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen.


 


Quelle: https://zukunft-allschwil.ch/wp-content/uploads/2024/05/TZR_Binningerstrasse_240516.pdf

 


Wichtigste Punkte

  • Dachbegrünungen wird zwingend vorgeschrieben.

    Bisher: Musste nicht begrünt werden.

  • Dachbegrünungen können nicht mehr zu Grünflächenziffer angerechnet werden.

    Bisher: Dachbegrünungen können zu 50% angerechnet werden.

  • Neu- und Umbauten müssen eine Grünflächenziffer von 15-40% vorweisen.

    Bisher: Grünflächenziffer bei 0 - 10%.
    (Oft sind diese bisherigen % neu nicht mehr anrechenbar)

  • Begrünte Flächen über Tiefgaragen zählen nur bei mindestens 1.0 m Substratstärke und nur zu 50%.

    Bisher: Keine Regelung

  • Bei über 10 Abstellplätzen (Auto, Moto, Fahrrad) muss pro 10 Plätze ein Baum gepflanzt werden.

    (Bisher: "... Bäume in angemessener Zahl bei über 10 Abstellplätzen")

Unser Vorschlag

  • Grünflächenziffer so anpassen, damit Gewerbe überleben kann.

  • Fassaden- und Dachbegrünungen sollen weiterhin zu 50% der Grünflächenziffer angerechnet werden.

  • Begrünte Flächen über Tiefgaragen sollen schon ab 0.3m Substratstärke gezählt werden und zu 100% anrechenbar sein.

  • Anzahl und Art der Bäume auf Grundstück wie bisher

  • Die Restfläche des Grundstücks, berechnet als Grundstücksfläche minus Gebäudeflächen (inklusive Terrasse) minus Anfahrts- und Anlieferungsfläche minus Abstellflächen, soll bis zur maximal geforderten Prozentanzahl der Grünziffer begrünt werden.

 Gemeinde lässt Grünfläche (Sportplatz) verschwinden und lässt das Gewerbe es wieder aufbauen.

Karte früher Karte heute

Vergleich: Grünzone Bisher (Links) und Neu (Rechts)
Quelle: https://nodi.mapplus.ch/


Zonenspezifische Bestimmungen

Die Nutzung und Ausnützungsziffern in den verschiedenen Zonen werden gemäß den kantonalen Vorgaben und der IVHB in Art. 20 festgelegt, wobei der Masterplan die Grundlage bildet. Gemäß IVHB ist keine Ausnützungsziffer vorgesehen, im Kanton Basel-Landschaft ist sie jedoch weiterhin erlaubt.

Bitte beachten Sie die öW+A Vorgaben.

WG-L WG-LH WG-S W-S Z-L Z-Z Z-G G-Z15 G-L20 G-S15 G-S20 öW+A
Wohn- und Geschäftsszone Letten Wohn- und Geschäftszone Langenhag Wohn- und Geschäftszone Stockbrunnenrain Wohnzone Stockbrunnenrain Zentrumszone Letten Zentrumszone Ziegelei Zentrumszone Gartenhof Gewerbezone Ziegelei G-Z15 Gewerbezone Letten G-L20 Gewerbezone Stockbrunnenrain G-S15 Gewerbezone Stockbrunnenrain G-S20 Zone für öffentliche Werke und Anlagen
(Art 21 TZR) (Art 22 TZR) (Art 23 TZR) (Art 24 TZR) (Art 25 TZR) (Art 26 TZR) (Art 27 TZR) (Art 28 TZR) (Art 28 TZR) (Art 28 TZR) (Art 28 TZR) (Art 29 TZR)
Maximale Ausnützungs-
ziffer (Art 4 TZR)
1.5 siehe Art 22
Abs. 3 TZR
1.5 1.2 1.5 1.6 1.5 1.6 2.0 1.6 2.0 -
Maximale Fassadenhöhe für Hauptbauten in m
(Art 8 Abs. 1 TZR)
17.2 siehe Art 22
Abs. 3
14.2 - - - - - - - - -
Maximale Gebäudehöhe für Hauptbauten in m
(Art 8 Abs. 2 TZR)
20 siehe Art 22
Abs. 3 TZR
17 siehe Art 24
Abs. 5 TZR
20 20 siehe Art 27
Abs. 2 TZR
15 20 15 20 -
Lärmempfindlich-
keitsstufe ES
III III III II III III III III III III III II
Mindestanteil Gewerbe in % Einschränkungen gemäss Art 21 Abs. 3 TZR Einschränkungen gemäss Art 22 Abs. 8 TZR Einschränkungen gemäss Art 23 Abs 3 TZR - 70 ¹)
Einschränkungen gemäss Art 25 Abs. 4 TZR
70 ¹)
Einschränkungen gemäss Art 26 Abs. 5 TZR
- - - - - -
Minimale Grünflächenziffer in % (Art 7 TZR) 20 15 20 40 15 15 20 15 15 15 15 -

Messweisen ohne Vorgabe sind mit einem Gedankenstrich "-" gekennzeichnet.

Zonenspezifische Bestimmungen bisher:

öW-A Bestimmungen bisher:


Ausnützungsziffer Rechner

Ausnützungsziffer ca.:
Potentielle Ausnützungsziffer*:
* Bei quadratischer Grundsütckfläche und 3m Randabstand. Gerechnet mit 6 Stockwerken (6 * 3.3m = 19.8m Gebäudehöhe). Die Berechnungen sind nur ungefähre Werte. Diese können stark abweichen und ist von den individuellen Grundstücksflächen und Gebäudemassen abhängig.

Wichtigste Punkte

  • Für öW+A (Öffentliche Werke und Anlagen) gibt es NEU keine Regeln mehr.

    Bisher: Es gab Regeln für öW+A

  • Starker Wertverlust durch neue Bedingungen

  • Ausnützung stark reduziert / QP sind ausgenommen (z.B. QP Bodenschatz grösser als 2 Ausnützungsziffer)

    Bisher: Keine Ausnützungsziffer, nur durch Rahmenbedingungen beschränkt.

  • Obwohl Staat und Kanton verdichtetes Wohnen vorschreiben, handelt Allschwil entgegen dieser Vorgaben.

Vorschlag

  • öW+A soll Vorbildfunktion erfüllen. Daher sollten gleiche Regeln wie für eine Wohnzone gelten.

  • Ausnützungsziffer beschränken auf 3.5 statt 1.5 (wenn diese Vorgabe überhaupt notwendig ist)

  • Realistische Vorgaben machen, welche sich mit bestehenden Gebäuden/Parzellen vereinbaren lassen.

  • Gemeinde soll sich nur da einmischen, wo eine Notwendigkeit besteht.

  • Reglementierungen sollten so gehalten werden, dass bestehendes Gewerbe nicht verdrängt wird.

Ihre Meinung ist uns Wichtig

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Schweiz +41
Eigentümer
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Kontakt / Impressum

Gerne können Sie uns auch einfach per E-Mail oder Telefon kontaktieren.

Arnout Calmeyn
Lettenweg 40
4123 Allschwil

Telefon: +41 79 320 79 69